Für Arbeitnehmende
Informationen für Arbeitnehmende

Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin verändert sich Ihre Versicherungssituation, wenn Sie eine neue Arbeitsstelle antreten oder Ihr Arbeitsverhältnis endet.
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin waren Sie während Ihrer Anstellung
- durch Ihren Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfälle (UVG) versichert,
- in manchen Fällen zusätzlich mit einer UVG-Zusatzversicherung geschützt,
- meistens vor Einkommensverlusten während Krankheitsphasen durch eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung geschützt.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz nach dem Ende Ihrer Anstellung weiterzuführen.
Ihre Versicherungsmöglichkeiten
Weiterführung des UVG-Versicherungsschutzes mit einer Abredeversicherung
Wenn Sie bei Ihrem letzten Arbeitgeber wöchentlich mindestens 8 Stunden gearbeitet haben, dann können Sie den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle (NBU) mit einer Abredeversicherung um bis zu 6 Monate verlängern. Das machen Sie ganz einfach online!
Wichtig: Die Abredeversicherung kann nur innerhalb von 31 Tagen, nachdem Ihr Anspruch auf mindestens die Hälfte des Lohns geendet hat, abgeschlossen werden. Wenn Sie keine Abredeversicherung abschliessen, müssen Sie die Unfalldeckung in dieser Frist bei Ihrer Krankenversicherung einschliessen!
Tipp: Eine Abredeversicherung bietet gegenüber der Unfalldeckung bei der Krankenkasse Vorteile!
Zur Abredeversicherung
Weiterführung und Anpassung des UVG-Zusatz-Versicherungsschutzes mit der Einzelunfallversicherung
Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber einen UVG-Zusatz-Versicherungsschutz (UVGZ) hatten, haben Sie das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung in die Einzelunfallversicherung überzutreten. Damit können Sie Zusatzleistungen aus dem UVGZ weiterversichern und in der Regel von einem Prämienrabatt profitieren. Sie müssen in der Schweiz wohnhaft sein, um diesen Übertritt geltend zu machen.
Den Übertritt können Sie innert 3 Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses beantragen.
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Weiterführung des KTG-Versicherungsschutzes mit der Einzel-Krankentaggeldversicherung
Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber mit einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (KTG) gegen Einkommensverluste geschützt waren, können Sie in eine Einzel-Krankentaggeldversicherung übertreten. Sie haben das Recht, diese Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung abzuschliessen, sofern Sie in der Schweiz wohnhaft sind und
- vorübergehend keine neue Arbeitsstelle antreten;
- als arbeitslos im Sinne von Art. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gelten;
- Ihr neuer Arbeitgeber keine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung hat.
Es besteht unter anderem kein Übertrittsrecht in die Einzelversicherung:
- für Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von 3 Monaten oder weniger (AVB 01.2025);
- für gelegentlich beschäftigtes Aushilfspersonal (AVB 01.2025);
- wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit endet (AVB 01.2025);
- ab Erreichen des AHV-Referenzalters;
- bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit.